Stellungnahme zum Verordnungspaket 2024 |
Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat den Entwurf des Landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2024 in die Vernehmlassung geschickt. Der ZBV hält in seiner Stellungnahme fest, dass im Hinblick auf die neue AP 2030 keine zusätzlichen Änderungen vorgenommen werden sollen, welche nur zusätzlichen administrativen Aufwand bringen und die Ziele der Planungssicherheit und Verlässlichkeit verfehlen.
Auf allen Stufen laufen die Vorbereitungen für eine neue AP 2030. Gezielt sollen Schnellschlüsse der Verwaltung ohne ausreichenden praktischen Bezug künftig vermieden werden. Es gilt nun die restliche Zeit zu nutzen, um gemeinsam mit der Branche und der landwirtschaftlichen Forschung eine verlässliche und praxisnahe Agrarpolitik zu erarbeiten. Die Beispiele mit den 3.5% BFF und der Kürzung der Beiträge für alte Milchkühe bevor überhaupt eingeführt, lassen grüssen. Wie soll eine Landwirtschaft unter solchen formellen Voraussetzungen überhaupt noch funktionieren können? Mit keiner anderen Berufsgattung wären solche staatlich verordnete Hick-Hack-Übungen umsetzbar. Es ist an der Zeit, dass die Verwaltung die entsprechenden Konsequenzen zieht und an Verlässlichkeit und Planungssicherheit gewinnt.
Höchste Priorität: Vereinfachung des administrativen Aufwandes Wenn man sich bezüglich Landwirtschaft in der Schweiz über etwas geschlossen einig ist, dann ist es, dass die überbordende Administration auf allen Stufen unbedingt gestoppt werden muss. Praktisch jede Änderung bringt zusätzlichen administrativen Aufwand und ist demnach gemäss dem übergeordneten Ziel kontraproduktiv. Unter diesem Aspekt bekämpft der ZBV grundsätzlich jede Änderung der verschiedenen Verordnungen. Dabei geht es nicht um Sinn oder Unsinn, sondern vielmehr darum, dass notwendige Korrekturen gezielt in die AP 2030 einfliessen sollen. Damit können viel Kraft und Energie auf allen Stufen gezielt für eine praxisnahe und zielorientierte AP 2023 eingebracht werden und verpuffen nicht sinnlos für Übergangslösungen, die unter Umständen bereits in 2 Jahren kontrovers zu einer neuen Ausrichtung stehen. Ausgenommen davon sind Änderungen, die direkt mit folgenden Zielen im Zusammenhang stehen:
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