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Pachtwesen
Sie erhalten die Chance einen Betrieb oder ein landwirtschaftliches Grundstück zu pachten? Gerne unterstützen wir Sie bei den administrativen Arbeiten, die bei der Übergabe anfallen.
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Knapp die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist in der Schweiz verpachtet und dieser Anteil steigt weiter. Das landwirtschaftliche Pachtgesetz (LPG) regelt die Verhältnisse und gilt für die Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Einzig landwirtschaftliche Grundstücke mit weniger als 25 Aren und Rebgrundstücke, die kleiner als 15 Aren oder innerhalb der Bauzone sind, unterstehen nicht dem landwirtschaftlichen Pachtgesetz.
Zu beachten ist, dass Bewilligungen einzuholen sind für:
Für eine klare Regelung empfiehlt der ZBV Pachtverträge abzuschliessen. Gerne stellen wir Ihnen eine Vorlage für einen Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke als Word-Dokument zur Verfügung (zu den Downloads gelangen Sie hier).
Falls Sie eine Vorlage für einen Pachtvertrag für ein landwirtschaftliches Gewerbe benötigen, so können Sie dieses Dokument beim ZBV beziehen. Als Mitglied profitieren Sie vom Vorzugspreis.
Bei der Beendigung einer Pacht gilt es die Kündigungsfrist von einem Jahr zu beachten, sofern vertraglich keine längeren Fristen vereinbart wurden.
Neben der Pacht gibt es weitere Formen wie die Gebrauchsleihe, Kurzpacht oder den Flächenabtausch. Eine unterjährige Kurzpacht untersteht nicht dem landwirtschaftlichen Pachtrecht. Eine Kurzpacht ist beispielsweise die unterjährige Nutzung des Grundstücks durch einen Dritten um eine Zweitkultur anzubauen. Ebenfalls kein Pachtverhältnis entsteht beim Flächenabtausch zur überbetrieblichen Zusammenarbeit. In beiden Fällen braucht es keine Zustimmung vom Verpächter, diese ist aber zu empfehlen.
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Zu beachten ist, dass Bewilligungen einzuholen sind für:
- Pachtzinse (landwirtschaftliches Gewerbe)
- Kürzere Pachtdauer (erstmalige Pachtdauer Gewerbe 9 Jahre , Fortsetzungsdauer 6 Jahre)
- Parzellenweise Verpachtung (landwirtschaftliches Gewerbe, wenn mehr als 10% verpachtet und Gebäude)
Für eine klare Regelung empfiehlt der ZBV Pachtverträge abzuschliessen. Gerne stellen wir Ihnen eine Vorlage für einen Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke als Word-Dokument zur Verfügung (zu den Downloads gelangen Sie hier).
Falls Sie eine Vorlage für einen Pachtvertrag für ein landwirtschaftliches Gewerbe benötigen, so können Sie dieses Dokument beim ZBV beziehen. Als Mitglied profitieren Sie vom Vorzugspreis.
Bei der Beendigung einer Pacht gilt es die Kündigungsfrist von einem Jahr zu beachten, sofern vertraglich keine längeren Fristen vereinbart wurden.
Neben der Pacht gibt es weitere Formen wie die Gebrauchsleihe, Kurzpacht oder den Flächenabtausch. Eine unterjährige Kurzpacht untersteht nicht dem landwirtschaftlichen Pachtrecht. Eine Kurzpacht ist beispielsweise die unterjährige Nutzung des Grundstücks durch einen Dritten um eine Zweitkultur anzubauen. Ebenfalls kein Pachtverhältnis entsteht beim Flächenabtausch zur überbetrieblichen Zusammenarbeit. In beiden Fällen braucht es keine Zustimmung vom Verpächter, diese ist aber zu empfehlen.
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